Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen

2. Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Sammeltransport Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

4. Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er an, die vereinbarten und fälligen Umzugskosten abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherungen Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radiound Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern, bzw. sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Elektro- und Installationsarbeiten Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installations-arbeiten berechtigt.

8. Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

9. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten nach Verladung, spätestens vor Beginn der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

14. Rücktritt vom Vertrag Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522/1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt. Abweichend dieser Bestimmungen gilt. Wird der Rücktritt bis 10 Tage vor geplanten Auftragsbeginn erklärt ist eine Gebühr von einem Drittel des Festpreises zu erstatten, mindestens aber zweihundert Euro. Wird der Rücktritt 5 Tage oder weniger vor geplanten Auftragsbeginn erklärt ist die Hälfte des Festpreises zu erstatten, mindestens aber zweihundertfünfzig Euro. Im Falle einer Terminverschiebung ist eine Gebühr von hundertfünfzig Euro zu erstatten.

15. Transportausschluss Der Transport von Gefahrgut, gleichwertigen Gegenständen, Gegenständen, von denen mittelbar oder unmittelbar Gefahr ausgehen kann, in Säcken oder Tüten verpacktes Umzugsgut sowie von nicht intakten oder für den Transport ungeeigneten Kartonagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

16. Lagervertrag/Einlagerungen Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt. Eine Einlagerung in unseren Räumlichkeiten kann nur erfolgen, wenn wir das Umzugsgut des Kunden komplett an- und auch ausliefern. Eine Selbsteinlagerung (Kundenseitige Anlieferung und Abholung) muss schriftlich im Auftrag vorab mit uns vereinbart werden.

17. Umzugsmaterial Material, welches vom Kunden bei dem Möbelspediteur geliehen wurde, muss bis spätestens 14Tage nach dem Tag des Umzuges dem Möbelspediteur wieder ausgehändigt werden. Im Mietpreis enthalten ist eine einmalige Anlieferung und Abholung des Materials. Wird die Frist der Rückgabe überschritten kann eine verlängerte/zusätzliche Miete nachberechnet werden und/oder das Mietmaterial zusätzlich zum Kauf in Rechnung gestellt werden.

18. Schadensanzeige (1) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. (§ 438 Abs. 3 HGB) (2) Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens 1 Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, sowie wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (§§ 451 f HGB) (3) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. (§ 438 Abs. 4 HGB) (4) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Anlieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber dem Frachtführer vor Ort.

19. besondere Haftungsausschlussgründe Gemäß § 451d HGB ist der Möbelspediteur von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: Beförderung von Edelmetallen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, Behandeln, Verladen, Entladen des Gutes durch den Absender; Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur auf die Gefahr einer Beschädigung hingewiesen hat und die Ausführung dennoch verlangt wird; Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge das Gut besonders schadensanfällig ist. Für vorgenannte Ausschlüsse ist durch den Kunden eine gesonderte Versicherung des Gutes abzuschließen.

20. Haftungsgrenze Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf € 620 je m³ benötigten Laderaum beschränkt. (§ 451 e HGB)

21. Verjährung Ansprüche aus einer Beförderung gemäß §§ 407 ff HGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

22. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohn- sitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

23. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.